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30.06.2020 17:45 Uhr

Neue Eindämmungsverordnung - Weitere Lockerungen

Sachsen-Anhalt hat im Kampf gegen die Ausbreitung des Corona-Virus mit der heute vom Kabinett beschlossenen 7. Eindämmungsverordnung, die am 2. Juli in Kraft tritt, einige Lockerungen für die Bevölkerung präzisiert.

Die komplette 7. Eindämmungsverordnung kann unter nachfolgendem Link eingesehen werden: https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/VO_Siebte_SARS-Co-2-EindaemmungsVO.PDF

Auszug:

§ 1 Allgemeine Hygieneregeln, Mund-Nasen-Bedeckung

(1) In allen Einrichtungen, Betrieben sowie bei Angeboten und Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu beachten. Es gelten strenge Auflagen zur Hygiene, um die Reduzierung von Kontakten sowie den Schutz der Anwesenden vor Infektionen sicherzustellen durch:

1. Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit möglich und zumutbar; dies gilt nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen aus maximal zwei Hausständen oder mit nahen Verwandten sowie deren Ehe- und Lebenspartnern,

(Anmerkung: Bisher durfte ein Paar nur zusammen tanzen,  wenn es aus nur einem Haushalt kommt. Nach der neuen Vorgabe dürfte ein Paar auch aus zwei Haushalten kommen. Ein Wechsel der Tanzpartner wäre damit aber weiterhin ausgeschlossen.)

2. ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen, ...

§8 Sportstätten und Sportbetrieb

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, einschließlich Frei- und Hallenbädern, wird wie folgt eingeschränkt:

1. die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht,

2. Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten,

3. die Ausübung von nichtkontaktfreien Sportarten ist auf maximal 50 Sporttreibende begrenzt und

4. die Regelungen für Veranstaltungen nach § 2 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Die Nutzung der Sportstätte erfordert die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen. Die Festlegung der Höchstbelegung hat unter Beachtung der in Absatz 1 Nr. 1 geregelten Beschränkung zu erfolgen

(Anmerkung: Die Stadt Magdeburg - als Betreiber der Sportstätte in der Oskar-Linke-Schule - hat eine maximale Anzahl von 15 Personen inkl. Trainer*innen festgelegt. Die maximale Teilnehmerzahl wurde in der Trainingsanmeldung entsprechend ab 02.07. angepasst. Das MTSC-Hygienekonzept wird in diesem Punkt am 02.07. angepasst.)

Veranstaltungen: Ab 29. August sind Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen zugelassen. Die Durchführung von Wettkämpfen mit oder ohne Zuschauer erfordert ein Hygienekonzept des Veranstalters.

Wir können deshalb wieder etwas optimistischer in die weitere Plaunung für unser Herbstpokalturnier in Schönebeck und unsere Ballveranstaltung im Herrenkrug einsteigen.

Damit kann auch die Planung für die Jahreshauptversammlung wieder aufgenommen werden. Sobald wir einen Termin gefunden  und festgelegt haben, werden wir diesen hier auf der Internetseite veröffentlichen und danach die Einladungen an alle Mitglieder verschicken.

 

Die Corona-​Krise ist noch nicht überwunden, aber die Maßnahmen zur Eindämmung des Virus zeigen ihre Wirkung und die Infektionsrate geht wieder weiter zurück. Damit es so bleibt, appellieren wir an das Verantwortungsbewusstsein jedes Einzelnen und bitten um Geduld. Dann werden wir die schwierige Zeit weiter gemeinsam meistern. Bleiben Sie gesund!


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