Aktuelles
25.05.2021 08:16 Uhr
Neue Landesverordnung eröffnet weitere Möglichkeiten
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat mit der nunmehr 13. Eindämmungsverordnung zahlreiche weitere Lockerungen auch für das Sporttreiben beschlossen. Die ab 25. Mai gültige Verordnung ist deutlich umfangreicher als alle vorangegangenen. Da die Inzidenzwerte nunmehr in nahezu allen Landkreisen und kreisfreien Städten unter 100 liegen, kann der Sport in Sachsen-Anhalt fast flächendeckend davon profitieren.
Unter anderem ist nach §8 (1) 5. der Trainingsbetrieb des organisierten, kontaktfreien Sports in geschlossenen Räumen in Gruppen zugelassen. Wobei die zulässige Personenzahl auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter, höchstens aber auf 10 Personen, zuzüglich des Trainers, begrenzt ist. Nach §1 Abs.1-2 ist von allen Teilnehmern eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test oder PoC-Antigen-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen. Alternativ kann nach Nach §1 Abs.3 vor Ort ein Antigen.Test zur Eigenanwendung vor Ort vorgenommen werden. Dieser ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer beauftragten Person durchzuführen.
Für die Nutzung von Sportanlagen ist nach §8 (3) die Freigabe des Betreibers notwendig.
Wir freuen uns über die Lockerungsmöglichkeiten und werden nach der Freigabe der Sportstätte mit den Trainer/innen den Wiedereinstieg in den Trainingsbetrieb planen und hier darüber informieren.
Die vollständige 13. Verordnung finden Sie unter nachfolgendem Link: